Änderung des Widerrufrechts / Verbraucherschutzbestimmungen u.a. für den Onlinehandel ab 13.06.2014 nicht nur in Magento

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Kaum ist die Button Lösung ein wenig verdaut und fast bei allen Shops angekommen, schlagen die Wellen schon wieder hoch: “Komplette Änderung des Widerrufrechts” war zu hören, “Alles wird anders” oder auch “Neue Abmahnwellen stehen bevor”.

Was macht solche Wellen? Was soll geändert werden? Warum wird so ein Krach gemacht?

Wir wollen gar nicht alles zusammentragen, sondern nur auf die wichtigsten Dinge eingehen, die den Online Händlern bervor stehen. Da wie eigentlich immer keine definitiven Aussagen über alle Auswirkungen der Änderungen gemacht werden können und gemacht wurden, sind all die Angaben ohne Gewähr aber nach besten Wissen und Gewissen. Schließen Sie in Ihrer Widerrufserklärung deutlich Gewerbetreibende aus, wenn Sie NUR Verbraucher vom Widerrufsrecht Gebrauch machen lassen wollen.

  1. Was ist der Grund der Änderungen?
    Die Umsetzung der EU Verbraucherrechterichtlinie, (namentlich 2011/83/EU) welche am 10.10.2011 vom Rat der EU angenommen wurde. Im Gegensatz zur Button Lösung, die nur für Deutschland verpflichtend war, gelten diese Änderungen für Händler aller EU Mitgliedsstaaten. Die Umsetzung in nationales Recht hatte Zeit bis zum 13.12.2013. (Gesetzesentwurf hier)
  2. Ab wann gelten die Änderungen?
    Ab dem 13. Juni 2014 Punkt 0 Uhr. Es gibt KEINE Übergangsregeln oder Kulanzzeit. Die Änderungen müssen also am 13.06.2014 umgesetzt sein.
  3. Was wird geändert?
    Leider ist dies ein wenig unübersichtlich. Wir wollen versuchen es klar und verständlich darzustellen:

A. Grundsätzliche Informationspflicht des Händlers gegenüber dem Verbraucher
Der (Online) Händler muss den Verbraucher (wie auch jetzt schon) über relevante Dinge informieren, bevor die Bestellung abgeschlossen ist, da sonst eventuelle Faktoren wie Gebühren nicht geltend gemacht werden können.
Die genaue Übersicht aller (auch schon aktuell geltenden) Informationspflichten sind im Art. 246 EGBGB oder EinführungsGesetz Bürgerliches GesetzBuch (Link zum Gesetzestext bei dejure.de) geregelt. Hier wird aufgezählt, welche Informationen ggü. dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen bereitzustellen sind.
Zukünftig muss der Händler im eCommerce zwingend den Kunden spätestens bei Bestellvorgangsbeginn noch über folgende Punkte informieren (dies wird geregelt in Art. 246 a EGBGB und Art. 246 c EGBGB):

  • Wie wird im Shop bestellt? Welche Schritte sind notwendig bis zum Bestellabschluss? Hier sollte eigentlich ein Link auf selber Ebene wie Impressum etc. ausreichend sein, auf dessen Inhaltsseite über den Bestellvorgang im Shop informiert wird.
  • Wird der Vertrag -also die Bestellung ansich- vom Händler gespeichert und kann der Kunde sie einsehen? Dies könnte wohl ein Kundenkonto bei registrierten Kunden sein, in dem der Kunde seine Bestellungen jederzeit einsehen kann.- werden Fehler bei der Eingabe von Daten / Informationen durch den Kunden (Name, eMail aber evtl. auch Bestellmenge?) vom Shop überprüft und darauf hingewiesen? Hier reicht wohl ein eigener Passus in der Bestellablaufsinformation in dem auf solche Verifizierungsvorgänge hingewiesen wird. Beispiel: Überprüfung der eMail Adresse auf vorhandenes @ und bekannte Endung .de o.ä.. Aber evtl. auch Höchstbestellmengen bei den Artikeln, so dass nicht unbeabsichtigterweise (klar blödsinnig!) 100 anstelle von 1 eingegeben wird. Weiterhin Überprüfung von PLZ und/oder Ort…
  • Welche Sprachen stehen dem Kunden im Onlineshop zur Bestellung und deren Abschluss -also Vertrag- zur Verfügung? Auch hier sollte ein Hinweis in der Bestellinformation ausreichend sein. Diese aber dann natürlich jeweils in den angebotenen Sprachen.
  • Welchen Verhaltenskodizes unterwirft sich der Händler und wie lauten diese / wo kann man sie nachlesen? Damit sind wohl z.B. AGB gemeint in denen der Händler klar definiert was er ausschließt und was er zulässt. Klar ist dies aber nicht wirklich.
  • Weiterhin muss der Händler klar definieren wie lange es dauert, bis die Ware geliefert wird. Es reicht hierbei keine vage Information wie “ca. 2-3 Tage” auf der anderen Seite -erfreulicherweise- muss aber auch kein “Sie erhalten die Ware 24 Stunden nach Bestellabschluss”. Es wird eine klare Formulierung von Nöten sein, die dem Kunden mitteilt, wann er mit der Zustellung rechnen kann. Beispielsweise könnte dies ein “Die Zustellung erfolgt innerhalb von X Werktagen. Als Werktag gilt Montag bis Freitag ohne Feiertage. Die Zustellfrist beginnt mit erfolgreicher Zahlung bzw. Eingang der Vorkasse auf unserem Konto.” So ähnlich könnte eine Information wohl aussehen. Möglich soll wohl auch sein z.B. “Lieferzeit: 2-3 Werktage*” zu schreiben und dann im Fußtext des Shops das Sternchen aufzulösen z.B. mit einem Text wie “* innerdeutscher Standardversand. Für andere Ländern entnehmen Sie die Versandzeiten bitte unseren [LINK]Versandinformationen[LINK].” In den Versandinformationen sollten Sie dann über den Versanddienstleister informieren, nochmals über den innerdeutschen Standardversand und die zusätzlichen Tage, die für andere Länder benötigt werden. Wichtig ist, dass der Kunde klar ersehen kann welche Versandzeiten für ihn gelten. Sollten Sie Expressversand anbieten, sollte dies im Fußtext zusätzlich genannt werden und selbstverständlich auch in den Versandinformationen. Werktage zu definieren kann bestimmt auch nicht schaden.
  • Gewährleistungsansprüche des Kunden werden durch das Gesetz definiert. Der Händler muss den Kunden darüber informieren, dass ihm die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen. Ein Satz wie “Bei den Waren aus unserem Shop bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.” ist verpflichtend. Hat der Händler einschränkende Regelungen zur Gewährleistung auf seiner Seite, könnte dies abmahnbar sein.

B. Änderung von “Rückgaberecht” und “Widerrufsrecht” per se.
Die wenigsten Verbraucher kennen den Unterschied zwischen Rückgabe- und Widerrufsrecht. Und ehrlich: Genau kennen ihn wohl nur wenige… ALSO: Der Händler hatte bislang und bis zum 12.06.2014 die Wahl dem Verbraucher ein Rückgabe- oder Widerrufsrecht zu gewähren. Beim Widerrufsrecht war wohl strittig, ob der Händler den Kaufpreis erst nach Rücksendung der Ware erstatten musste oder nicht, da der Widerruf ja schriftlich erklärt werden konnte -auch ohne gleichzeitige Rücksendung der Ware. Beim Rückgaberecht MUSSTE die Ware zuerst zurück geschickt werden, bevor der Kaufpreis erstattet wurde. Nachteilig für den Händler war aber, dass er beim Rückgaberecht IMMER die Rücksendekosten tragen musste, welche er beim Widerrufsrecht durch die bekannte 40 Euro Regel auf den Verbraucher abwälzen konnte.
Nun wird es das Rückgaberecht nicht mehr geben, so dass dieser Konflikt nicht mehr gegeben ist. Es wird ab dem 13.06.2014 nur noch das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegenüber dem Händler geben.

C. Ausschluss von Widerruf bei neuen Produktgruppen
Auf die bekannten Artikelgruppen, für die der Widerruf ausgeschlossen sein soll, gehen wir nicht ein. So bleiben u.a. weiterhin extra für den Verbraucher angefertigte / angepasste Artikel wie auch leicht verderbliche Produkte vom Widerruf ausgeschlossen. Es wurde ein wenig angepasst aber alles in allem bleiben die bestehenden Punkt inhaltlich gleich. Neu hingegen ist nun auch der Ausschluss des Widerrufsrechts bei

  • Versiegelter Ware, die aus gesundheits- und/oder hygienerelevanten Gründen nicht mehr weiterverkauft werden können, wenn die Versiegelung aufgebrochen wurde. Dies wird wohl auch auf viel Kosmetikartikel zutreffen, die bislang zum großen Teil nicht vom Ausschluss des Widerrufsrechts umfasst waren. Mal ganz ehrlich: Wie weltfremd muss man sein, wenn man der Meinung ist, dass ein angebrochener Tiegel Gesichtscreme im Shop noch zu verkaufen ist?
  • Alkoholischen Getränken, die noch “reifen”. Hierbei muss zwischen dem Vertragsschluss und der Auslieferung min. 30 Tage liegen. Wenn man also jungen Wein zum guten Preis einkauft, diesen aber noch einige Zeit beim Winzer lagern lässt und dann nach Auslieferung z.B. 2 Jahre später feststellt, dass er ganz und gar nicht dem entspricht, was man erwartet hat, dann kann man nicht mehr widerrufen. Nicht gilt der Ausschluss natürlich für die Flasche Rum, die man online bestellt und sich 2 Tage später nach Hause liefern lässt.

Dieses nicht bestehende Widerrufsrecht muss dem Verbraucher explizit erklärt werden!

D. Widerrufsfrist wird nun fest auf 14 Tage gesetzt
Belehrte der Händler den Verbraucher nicht direkt beim/nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht (von 14 Tagen), verlängerte sich dieses auf einen Monat. Hatte er es ganz vergessen, konnte es sich mehr oder weniger in die Unentlichkeit erstrecken. Ab dem 13.06.2014 wird bei Falsch- oder auch Nichtbelehrung das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen erlöschen (nach Auslieferung).

E. Einfaches Zurückschicken der Ware reicht ab 13.06.2014 nicht mehr – Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden – aber auch telefonisch reicht nun!
Bislang kannte man den vielfach gelesenen Satz “Widerruf […] durch einfache Rücksendung der Ware”. Dies reicht ab 13.06.2014 nicht mehr aus. Der Widerruf muss EXPLIZIT erklärt werden. In der alten Fassung musste dies -wenn er erklärt werden musste- schriftlich geschehen. Angabe von Telefonnummern in der Widerrufsbelehrung wurden teilweise sogar abgemahnt. Ab 13.06.2014 kann der explizite Widerruf nun aber auch telefonisch erklärt werden, aber es muss erklärt werden. Einfaches Einsenden der Ware reicht nicht mehr aus – so das Gesetz. Telefonnummern sollten ab 13. Juni 2014 zusätzlich in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden.

F. Bereitstellung eines Muster-Widerrufsformulars auf der Shop Seite
Onlineshops müssen zukünftig ein Muster Formular zum Widerruf bereit stellen. Diese können dann durch den Kunden heruntergeladen werden, um ausgefüllt an den Händler übermittelt zu werden. Ausreichend ist hier Brief, Fax, eMail Scan aber wohl auch die Beilage der Erklärung zur zurück gesendeten Ware.
Der Kunde muss dieses Formular jedoch nicht verwenden , er sollte es nur nutzen KÖNNEN. Der Händler muss den Verbraucher VOR Vertragsabschluss auf dieses Formular aufmerksam machen. Dieses Widerrufsformular oder zusätzlich auch ein Hinweis auf ein solches sollte in der Widerrufsbelehrung erscheinen.
Weiterhin hat der Händler auch die Möglichkeit seinen Kunden direkt online ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Nutzung des Online-Widerruf-Formulars MUSS der Händler den Empfang der Widerrufserklärung unverzüglich z.B. mit einer eMail bestätigen – eine kurze Anzeige “Danke für Ihre Widerrufserklärung” auf dem Bildschirm reicht hingegen nicht. Es ist nun auch zwingend notwendig die AGB von den Widerrufsbestimmungen z.B. im Footer zu trennen.

G. Kosten der Hinsendung muss der Händler nur noch in “Standard” Versandkostenhöhe
Bislang musste der Händler dem Verbraucher im Falle eines wirksamen Widerrufs auch die Hinsendekosten erstatten. Im Falle von -vom Verbraucher gewünschten- Sonderversandarten wie Express mit hohen Zusatzkosten, mussten auch diese erstattet werden. Zukünftig muss der Händler nur noch die Kosten des möglichen Standardversands erstatten. Zusatzgebühren muss dann der Verbraucher tragen.

H. Es kommt noch “besser” für den Händler: Auch die Rücksendekosten müsste der Verbraucher ab 13.06.2014 selber tragen
Die bislang bekannte 40 Euro Regel wird ab dem 13. Juni nicht mehr verbindlich gelten. Ab dann müsste der Verbraucher die Rücksendekosten komplett selber tragen. Egal ob Socke für 4,99€ oder HiFi Anlage vür 499€. In Fällen von Artikeln, die nicht paketversandfähig sind, muss der Händler noch aktiv auf die (geschätzte) Höhe der Kosten hinweisen, da auch diese zukünftig vom Verbraucher zurück geschickt werden müss(t)en. Weiterhin muss der Händler den Kunden aber deutlich auf diese Pflicht hinweisen (Link mit Haken vor Bestellabschluss sollte aber weiterhin reichen). Mehr gehen wir in Punkt K darauf ein.

I. Wann muss die Ware zurück geschickt werden und wann muss der Kaufpreis erstattet werden?
Zukünftig muss die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Widerrufserklärung dem Händler zurück “gewährt werden”. Ob dies nun heißt, dass die Ware 14 Tage nach Widerruf beim Händler sein muss oder beim Postamt abgegeben, ist nicht klar. Theoretisch wäre aber möglich, dass der Kunde 14 Tage nach Erhalt der Ware widerruft und weitere 14 Tage später die Ware zurück geschickt hat. Somit zieht sich solch ein Prozess theoretisch bis zu 28 Tagen hin.
Aber auch der Händler muss nach der Änderung vom 13.06. im Widerrufsrecht seine “erhaltene Leistung” -also den Kaufbetrag- innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Widerrufserklärung zurück erstatten. Und das möglichst auf dieselbe Art und Weise wie sie entrichtet wurde: PayPal Zahlung als PayPal Gutschrift, Kreditkarten Zahlung als Kreditkarte Gutschrift, Vorkassen Zahlung als Vorkassen Gutschrift usw.. Abweichend hiervon kann der Händler mit dem Kunden aber explizit eine andere Zahlart vereinbaren. “Explizit” steht “allgemein” entgegen, so dass ein einfacher Eintrag in den AGB “Wir erstatten den Kaufbetrag per Banküberweisung” wohl nicht als explizite Vereinbarung mit dem Kunden angesehen werden könnte. Begrüßenswert ist -s.a. Punkt B. “Rückgabe vs. Widerruf”- dass der Händler den Kaufbetrag aber erst nach Eingang der zurück gesendeten Ware erstatten muss oder bei Nachweis der Übergabe z.B. an die Post.

J. Wertersatz beim Widerruf
Zukünftig muss nur noch der Wertverlust der zurück gesendeten Ware ersetzt werden. Und dieser Wertverlust darf nicht durch normale Prüfung der Ware, wie sie im Geschäft auch möglich gewesen wäre, zurück zu führen sein. Ob dies wirklich großer Änderungen bringt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls werden hierdurch sicherlich keine Kunden abgeschreckt, die Artikel 14 Tage lang “nutzen” und dann wieder zurück senden.

K. Widerrufsbelehrung
Wie aus dem Gesetzesentwurf (s.Link ganz oben) zu entnehmen ist, soll ab dem 13.06.2014 eine Muster Widerrufsbelehrung mit Lückentext gefüllt werden. Heißt das: Keine Abmahnungen mehr wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen? Ja, z.B. für den Händler, der seine Ware IMMER nur in einer Sendung versendet und dies auch nur paketfähig! Sobald aber Bestellungen nicht zusammen verschickt werden (z.B. “Teillieferungen”) und vielleicht auch per Spedition, wird es schon schwieriger.
In die Lücken dürfen vom Händler jeweils genau EINE der vorgegebenen Möglichkeiten eingesetzt werden. Eine inhaltliche Abwandlung ist nicht erlaubt. Wenn also eine Möglichkeit passt, ist das gut aber es gibt eben auch Konstellationen an die der Gesetzgeber (noch) nicht gedacht hat.
Es muss z.B. bei den Kosten für die Rücksendung entweder klar Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren oder Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren oder bei nicht paketfähiger Ware Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … EUR oder wenn der Betrag vernünftigerweise nicht vorausberechnet werden kann Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR geschätzt. (“höchstens etwa”?? Reicht nicht entweder oder?). Eine Mischung ist nicht vorgesehen. Wir sind uns sicher, dass -bei genügendem Unmut existierender und noch nicht aufgenommener Lückentext Möglichkeiten- noch weitere Alternativen oder im schlimmsten Fall Ausnahmen hinzukommen. Daher “im schlimmsten Fall”, da hierdurch die gewünschte Eindeutigkeit wieder verloren gehen könnte. (Die Widerrufsbelehrung als Muster mit den einzelnen Lückentext Passagen finden Sie im PDF zum Gesetzesentwurf des Deutschen Bundestags auf Seite 23ff)

Alles in allem verbessert sich die Lage der Händler und Verbraucher auf den ersten Blick. Eindeutige Widerrufsbelehrungen, keine verwirrenden Passagen und Bestimmungen. So schön könnte es sein. Auch der Verbraucher soll durch die (gewünschte) Eindeutigkeit weniger verwirrt werden und sicherer einkaufen können.
Welcher Händler sich zukünftig quer stellen wird, wenn ein Kunde die Ware einfach nur zurück schickt und welcher Händler seinen Kunden die Rücksendekosten generell auferlegt, bleibt abzuwarten….

Wichtig ist noch zu erwähnen, dass es der Verbraucher generell vom Gesetz vor fraglichen Geschäftspraktiken geschützt werden soll. Der Händler KANN daher immer Punkte mit dem Kunden vereinbaren (z.B. AGB), die den Kunden BEVORTEILEN (auf keinen Fall ggü. den gesetzlichen Regelungen benachteiligen!). Somit stellt es kein Problem dar, wenn der Händler mit den Kunden vereinbart, dass auch zukünftig eine einfache Rücksendung der Ware als Widerrufserklärung ausreichend ist und ein Widerruf nicht explizit erfolgen muss. Jedoch muss er dennoch das Musterwiderrufsformular anbieten.

Haben Sie Interesse an einer komfortablen Lösung bzgl. einiger wichtiger Anforderungen der neuen Widerrufsbestimmungen? Wir haben eine exklusive Extension für Magento entwickelt, die das Thema Online Widerruf, Bestätigung des Empfanges, Widerrufsfrist Überprüfung und Bereitstellen des Widerrufsformulars einfach und komfortabel für Sie übernimmt. Sie finden sie direkt zum Download in unserem Shop. Mit dieser Extension sparen Sie sich viel Zeit und Kosten.

Published by Covos

Seit 2009 arbeite ich nun intensiv mit Magento. Begonnen habe ich mit der Erstellung und dem Betrieb von B2C-Shops. Ausgeweitet wurde dies durch meine Tätigkeit im Logistik-Sektor. Hieraus entstanden erste spezialisierte B2E-Systeme. Heute arbeite ich tag-täglich mit spannenden B2C-, B2B- und B2E-Projekten und berichte in diesem Blog über Herausforderungen und gebe Insider-Tipps.

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