Abmahnwahn – Endlich konkrete Schritte gegen Abmahnwirtschaft

Nachdem wir in den letzten Jahren immer wieder über rechtliche Anpassungen im eCommerce und damit verbundenen Abmahnrisiken berichtet haben, gibt es nun endlich mal etwas Positives: Der Gesetzgeber hat nun nach langen Ankündigungsphasen (zuletzt Drucksache 19/12084)  konkrete Schritte gegen die Abmahnindustrie unternommen und so hat der Bundestag das “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” am 10. September 2020 angenommen.

Damit eines klar ist: Die Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb ist per se vollkommen gerechtfertigt und sinnvoll. Die Art wie sie in den letzten Jahren jedoch im Zusammenhang mit den vielen rechtlichen Änderungen verwendet wurde, hat mit diesem Sinn wenig zu tun.

Was hat sich also geändert? Dazu möchte ich noch einmal kurz zusammenfassen wie eine konkrete (ugs.) Abmahnung an einem konkreten und zur spannenderen Lesbarkeit teils zusammengereimten Beispiel ablief:

Ein Onlinehändler, der u.a. auf Amazon und eBay seine Waren anbietet, hat versäumt den Link zum Streitschlichtungsportal der EU klickbar zu machen (ja, ein Link ist nur dann ein Link, wenn er direkt klickbar ist. Es reicht nicht aus, wenn dort die URL angegeben ist….auch hier stellt sich mir die Frage der Verhältnismäßigkeit). Dies fällt Anwalt S. -sagen wir mal aus Berlin- bei einer der wahrscheinlich tagefüllenden Recherchen auf. Die Anschrift des Händlers zieht er sich aus dem Impressum, vermerkt sich alles in seinem System und sucht sich zwei Dinge heraus:

  1. Den Serienbrief, der zum Fall “vergessener Link” passt
  2. Einen Mitbewerber aus seinem Fundus (angeblicher) vertretener Mandanten

Nun werden die Daten des Händlers, der Verstoß und der wettbewerbsseitig benachteiligte Mandant in Briefform gegossen, mit einer separaten Unterlassungserklärung versehen, vorab per Fax und parallel per Briefeinschreiben an den Delinquenten verschickt.

Der Händler erkennt nun mehrere Dinge gleichzeitig:

  1. Dass er einen Fehler begangen hat, der ihm nun Ärger beschert
  2. Dass der Anwalt S. von ihm bis zu Termin X die Übersendung der unterschriebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert, da ansonsten umgehend das gerichtliche Verfahren eröffnet würde
  3. Dass Anwalt S. von ihm die Erstattung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vergehen In Höhe von -sagen wir mal- € 350,- bis Termin Y fordert.

Nun gibt es mehrere Arten wie der Fehlverhaltene agieren kann, wobei wir nicht alle betrachten wollen. Allgemein haben die Arten nur, dass der Fehler behoben werden sollte und zwar schnellstens, da dieser ja (meist) wirklich abmahnbar ist.

  1. Der Händler tut gar nichts.
  2. Der Händler unterschreibt die strafbewehrte Unterlassungserklärung und übersendet sie an Anwalt S. Weiterhin überweist er die Kosten.
  3. Der Händler unterschreibt die gerade genannte Erklärung und übersendet sie mit einem weiteren Dokument in dem er erklärt, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und rein aus Erledigungsinteresse geschieht. Die Gebühren des Anwalts überweist er aber nicht.

Was spricht für / gegen diese drei Wege?

  1. Der Händler risikiert, dass Anwalt S. wirklich das gerichtliche Verfahren einleitet, da das Vergehen ja zweifelsohne begangen wurde. Hier besteht somit das Risiko je nach Gegenseite viel Aufwand und Kosten zu haben.
  2. Hiermit risikiert der Händler nun für das komplette restliche Geschäftsdasein für einen ähnlich gelagerten Fall im gesamten Geschäftsbetrieb richtig zur Kasse gebeten zu werden, da er sich vertraglich dazu verpflichtet hat für JEDEN Wiederholungsfall einen in der Erklärung definierten Betrag an den Wettbewerber zu zahlen. Indirekt hat er dem Anwalt gezeigt, dass man mit dieser Abmahnerei Geld verdienen kann. Weiterhin wird der Händler nun sicherlich unter genauer Beobachtung stehen.
  3. Hier mit tut der Händler dies, was der Anwalt lt. Gesetz fordern kann. Die Übersendung der Erklärung. Durch die Einschränkung des Händlers ist zumindest eine Streitmöglichkeit gegeben. Bei den Kosten könnte es sein, dass der Anwalt versuchen wird diese durchzusetzen.

Ich will und kann sicherlich nicht zu einem konkreten Weg raten, da dies immer vom konkreten Fall abhängig ist. Aus der Erfahrung und durch Recherche kann ich aber sagen, dass Weg 3 wohl sehr häufig genutzt wird.

Nun zurück zur Gesetzesänderung.

Aus o.g. Beispiel lässt sich vermuten, dass es hier weniger um eine wirkliche Wettbewerbsschädigung durch einen Konkurrenten geht, sondern um eine Beschäftigung zum Verdienst des Lebensunterhaltes. Dies war den Gewerbetreibenden schon lange ein Dorn im Schuh und auch der Gesetzgeber äußerte immer wieder, dass hier Änderungen bevorstünden. Dies ist nun in einem lesbaren Schritt geschehen.

Was hat sich also geändert?

  • Der Aspekt der Gewinnerzielung soll entzogen werden. Die Erstattung der Abmahnkosten soll bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern nicht mehr zulässig sein. Hiermit fällt also die direkte Verdienstquelle vieler Abmahner weg.
  • Qualitative Anforderungen an den geschädigten Mitbewerber bzw. Abmahnenden werden erhöht. Hierfür muss der Geschädigte ein echtes und relevantes Konkurrenzgeschäft betreiben und nicht nur einen “Alibi-Shop” betreiben, um als Mitbewerber zu gelten. Im Falle von abmahnenden Wirtschaftsverbänden wird deren Seriösität und Zweck vom Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft.
  • Vereinfachung der Darlegung von missbräuchlicher Abmahnung. Hierzu werden Beispiele erstellt, die dies belegen.
  • Schadensersatzanspruch des missbräuchlich Abgemahnten
  • Gerichtsstand ist zukünftig der Gerichtsstand des Abgemahnten

Meine Einschätzung

Auch wenn ich an einigen Stellen lese, dass es kritische Stimmen gibt, die meinen, dass dies zu schwammig, zu ungenau, zu weitreichend und eine Beeinträchtigung von seriös Abmahnenden sei, empfinde ich die Gesetzesänderung als äußerst positiven Schritt. Ich sehe dies hier jedoch weniger aus den Augen des Juristen sondern mehr aus den Augen der Unternehmer und hier hauptsächlich der kleinen Geschäfte. Denn diese Kleinen sind die Zielscheibe der unseriösen Abmahner. Kein unseriöser Anwalt / Abmahnverein käme auf die Idee Amazon oder Otto abzumahnen. Es sind die kleinen Gewerbetreibenden à la “Missis Stofflädchen” (frei erfunden!), die von der drohenden Sprache und Buzzwords wie “Unterlassungsanspruch”, “gerichtliche Schritte”, “außergerichtliche Bereinigung”, “gerichtliche Hilfe” usw. eingeschüchtert, agieren und der Forderung nachkommen.

Nun kommt es darauf an, dass Unternehmen wie o.g. Stofflädchen auch von dieser Gesetzesänderung wissen, da man zwar hoffen kann, dass unseriöse Stellen die Gebührenforderung von vorneherein einstellen -und somit auch die generelle Abmahnerei weniger wird-, aber sicher sein kann man natürlich nicht.

Es bleibt somit abzuwarten was diese Änderung konkret bringt.

Weitere Informationen:

Published by Covos

Seit 2009 arbeite ich nun intensiv mit Magento. Begonnen habe ich mit der Erstellung und dem Betrieb von B2C-Shops. Ausgeweitet wurde dies durch meine Tätigkeit im Logistik-Sektor. Hieraus entstanden erste spezialisierte B2E-Systeme. Heute arbeite ich tag-täglich mit spannenden B2C-, B2B- und B2E-Projekten und berichte in diesem Blog über Herausforderungen und gebe Insider-Tipps.

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