Drohende Abmahnwelle oder Beschäftigungstherapie – Änderungen Online Streitbeilegung

Paragraphen Dschungel

Da wir alle vor lauter Langer Weile schon gar nicht mehr wussten, was wir machen sollten, gibt es nun endlich Nachschub in Sachen Online Streitbeilegung. Ab dem 01.02.2017 gilt die Informationspflicht zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren. Sollte man nun denken: “Alles im Grünen Bereich, haben wir doch längst erledigt.” – FALSCH gedacht, die Reise geht weiter. Es besteht sogar eine negative Informationspflicht. Um es kurz und schmerzlos zu gestalten, folgt das Wichtigste im Überblick:

Was?

Laut §§ 36 und 37 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) haben Unternehmen erweiterte Informationspflichten bezüglich der Bereitschaft/ Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Wann?

Diese Änderung tritt ab dem 01.02.2017 in Kraft.

Wer?

Onlinehändler, welche NICHT ausschließlich im B2B-Bereich tätig sind und nur dann, wenn diese sich vertraglich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben. Des Weiteren gibt es eine Ausnahme für Unternehmer, die am 31.12. des Vorjahres nicht mehr als 10 Personen beschäftigt haben. Hierbei zählt die Kopfzahl der Beschäftigten, ungeachtet der vereinbarten Arbeitsstunden.

Wie?

Die Informierung des Verbrauchers soll online sowie in Textform erfolgen. Wichtig ist es, sich klar und verständlich auszudrücken. Eine beispielhafte Formulierung zur negativen Informationspflicht:

“Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.”

Nach Entstehen einer Streitigkeit muss der Verbraucher nach § 37 VSBG in Textform (z.B. per Mail oder Fax) über die Bereitschaft/ Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren unter Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle inkl. Anschrift und Website informiert werden.

Wo?

Die Informationen sollen für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Sinnvoll ist es daher, die AGB, das Impressum sowie die Auftragsbestätigung (als eMail) zu nutzen.

Warum?

Wir wussten, dass diese Frage kommen würde… Da wir diesbezüglich noch immer auf Antwortsuche sind, gehen wir doch einfach zum Fazit über.

Fazit:

Das Gesetz wird zum 01.02.2017 seine Gültigkeit entfalten. Ob es jedoch auch nur für irgend jemanden Nutzen bringen wird, ist fraglich. Allein die Prüfung der Pflicht zur Informationserbringung scheint wenig bis gar nicht umsetzbar. “Schönen guten Tag, ich surfe hier grad auf Ihrer Seite. Hatten Sie denn zum 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Mitarbeiter?”

Nicht zu handeln wird aber auch nicht helfen. Der Sprung auf den Paragraphen-Zug ist unvermeidbar, sollte man ohne Abmahnung im nächsten Bahnhof ankommen wollen.

Als Lektüre empfehlen wir zu diesem Thema auch die Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

 

 

Published by Covos

Seit 2009 arbeite ich nun intensiv mit Magento. Begonnen habe ich mit der Erstellung und dem Betrieb von B2C-Shops. Ausgeweitet wurde dies durch meine Tätigkeit im Logistik-Sektor. Hieraus entstanden erste spezialisierte B2E-Systeme. Heute arbeite ich tag-täglich mit spannenden B2C-, B2B- und B2E-Projekten und berichte in diesem Blog über Herausforderungen und gebe Insider-Tipps.

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